Diese Informationen sind vor mehr als einem Jahr veröffentlicht worden und beziehen sich auf ein vergangenes Semester.

Das Abendgymnasium Wien verwendet zur Zeit noch die binäre Geschlechtskodierung (männlich/weiblich). Hier stellt sich die Frage, wie alternative Geschlechtsidentitäten im Sinne der jüngsten Entscheidung in der Studienkoordination adequat repräsentiert werden sollen, wenn Studierende die Kategorien männlich oder weiblich ablehnen. Ein Aspekt wird am Beispiel der VfGH-Entscheidung sehr deutlich: Die Sprache des Rechts soll die Lebensrealität der Rechtsunterworfenen abbilden, nicht aber eine Geschlechtsidentität überstülpen, da dies unvereinbar mit der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist.

Die Österreichische Gesellschaft für Rechtslinguistik (ÖGRL) “begrüßt die Entscheidung des VfGH vom 15. Juni 2018 und “unterstützt den rechtsrealistischen Ansatz des VfGH im Hinblick auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität.”

Sie “betont die Notwendigkeit einheitlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Angemessenheit von personenstandbehördlichen Eintragungen (siehe Vorschlag der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt: divers, inter, oder offen). Außerdem weist sie auf die durch “das Erkenntnis notwendig gewordene sprachliche Realisierung eines dritten Geschlechtes in rechtlichen Kontexten hin.”

“Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden. Das hat der Verfassungsgerichtshof im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des Personenstandsgesetzes festgestellt. Die Aufhebung einer Bestimmung dieses Gesetzes, die der Verfassungsgerichtshof einer amtswegigen Prüfung unterzogen hat, war nicht notwendig.

Die Entscheidung vom 15. Juni 2018 gründet auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit die geschlechtliche Identität. Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.

Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“

Diesem Anspruch wird das Personenstandsgesetz 2013 gerecht. Zwar verpflichtet es zur Eintragung des Geschlechts sowohl bei Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister als auch auf Personenstandsurkunden. Das Gesetz konkretisiert das Personenstandsdatum „Geschlecht“ aber nicht näher, gibt also keine Beschränkung ausschließlich auf männlich oder weiblich vor. Wörtlich hält der Verfassungsgerichtshof dazu fest: „Der von § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt.“

Eine alleinige Bezeichnung für diese alternativen Geschlechtsidentitäten lässt sich dem Personenstandsgesetz und der übrigen Rechtsordnung nicht entnehmen. „Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit ist aber unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich“, heißt es dazu in dem Erkenntnis.

Und weiter: „Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden.“ Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich insbesondere auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“, die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen werden.

Die Vorgaben des Art. 8 EMRK stehen einer konkreten Festlegung und begrifflichen Eingrenzung einer derartigen Geschlechtsbezeichnung durch Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht im Weg. Auch können die Personenstandsbehörden prüfen, ob die von einer solchen Person beantragte Eintragung adäquat ist. Denn Art. 8 EMRK verlangt keine beliebige Wahl der Bezeichnung des eigenen Geschlechts.

Anlass für die amtswegige Prüfung war die Beschwerde einer Person aus Oberösterreich, die versucht hatte, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf eine von „männlich“ oder „weiblich“ verschiedene Eintragung abändern zu lassen. Sie scheiterte damit sowohl beim zuständigen Bürgermeister als auch beim Landesverwaltungsgericht und wandte sich in der Folge an den Verfassungsgerichtshof. Die Richterinnen und Richter gaben dieser Beschwerde statt.”

Links:

Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2018

Presseaussendung des VfGH (G 77/2018)

Presseaussendung der ÖGRL zum Erkenntnis des VfGH

Urheberhinweis: Verfassungsgerichtshof (Daniel Leisser, Abendgymnasium Wien, 11. Juli 2018)

Diese Informationen sind vor mehr als einem Jahr veröffentlicht worden und beziehen sich auf ein vergangenes Semester.







 ✑ Beitrag von …
  • Daniel Green

    Unterrichtet Englisch, Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung; Männer- und Queer-Beauftragter. Angewandter Rechtslinguist.